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BSG, 12.03.2012 - B 8 SO 16/12 B |
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main - S 30 SO 88/10
- LSG Hessen - L 7 SO 172/11
- BSG, 12.03.2012 - B 8 SO 16/12 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung - …
Auszug aus BSG, 12.03.2012 - B 8 SO 16/12 B
Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz , § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung ), dh mit dem durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist - hier am 31.1.2012 - eingereicht werden (…BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1 und 3; BGH, VersR 1981, 884;… BFH/NV 1989, 802;… BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6), es sei denn, die Frist ist unverschuldet nicht eingehalten worden.